Entbindet Import­gut­haben von Abgabe­pflicht für Importe?

Wir haben uns nochmal mit dem Thema Ein­spar­ziel und Import­bonus beschäftigt und bei unserer Recherche raus­gefunden, dass wir ein recht be­acht­liches Import­gut­haben ange­häuft haben.

Was bedeutet das jetzt für uns? Brauchen wir gar nicht mehr nach Importen suchen und können jeweils das Original abgeben?

Antwort

Uns ist schon häufiger zu Ohren gekommen, dass viele Apotheken über ein be­acht­liches Import­gut­haben verfügen, wobei diese Summe nie in barer Münze aus­gezahlt wird. Allerdings besteht für Apotheken, die ein Import­gut­haben an­gespart haben, nicht mehr das Risiko einer Rechnungs­kürzung aufgrund eines bei einer Kranken­kasse in einem Quartal er­wirt­schafteten Import­malus. Solch ein Malus würde dann durch ein bestehendes Import­gut­haben aus­geglichen.

Natürlich müssen Sie weiterhin bei jedem Rezept zunächst auf Rabatt­verträge prüfen: Sind Importe als Rabatt­arznei­mittel gelistet und keine anderen rabattierten Arznei­mittel erhältlich, so müssen Sie vorrangig einen rabattierten Import abgeben.

Hinweis

Sind Original und Importe rabattiert, so haben Sie freie Wahl unter den Rabatt­arznei­mitteln und können problemlos auch das rabattierte Original abgeben.

Nur wenn keine Rabatt­verträge zu beachten sind, müssen Sie im import­relevanten Markt – also dann, wenn nur Original und Import(e) zur Auswahl stehen – überlegen, ob Original oder Import abzugeben ist. Ein Aspekt ist das Ein­spar­ziel: Ist dieses bereits erreicht oder fängt ein bestehendes Import­gut­haben einen möglicherweise anfallenden Import­malus auf, so sind Sie nicht verpflichtet, darüber hinaus nach preis­günstigen Importen zu recherchieren bzw. diese abzugeben.

Wichtig ist aber immer der durch das verordnete Präparat gesetzte Preis­anker. Sie dürfen kein Arznei­mittel abgeben, das teurer ist als das verordnete. Wurde also ein Import verordnet, liegt die Preis­grenze bei diesem Import und eine Original­abgabe wäre nur möglich, wenn der Vergleichs-VK des Originals unter dem des Imports liegt. Können Sie aufgrund der aktuellen Liefer­situation keinen Import bestellen, so müssen Sie die Preis­anker­über­schreitung auf dem Rezept bzw. im Abgabe­daten­satz dokumentieren, damit es nicht zu einer Retax kommt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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