Müssen die Einzelpreise bei Rezepturverordnungen noch auf die Vorderseite des Rezeptes gedruckt werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir sind uns nicht sicher, ob wir bei Rezepturen zulasten der GKV die Einzelpreise noch auf die Vorderseite des Rezeptes drucken müssen oder ob wir die Einzelpreise aufgrund des Hash-Codes weglassen können.
Antwort
Laut § 22 Satz 3 Rahmenvertrag gilt Folgendes:
22 Satz 3 Rahmenvertrag
„[…] Bei der papiergebundenen Verordnung müssen die Angaben nach § 9 Nummer 2 AMPreisV nicht zusätzlich auf dem Arzneiverordnungsblatt aufgetragen werden, da diese Angaben in dem elektronischen Zusatzdatensatz vollständig zu liefern sind und durch den Hashcode der papiergebundenen Verordnung eindeutig zugeordnet werden.“
Die Einzelbeträge bei Rezepturen müssen also nicht mehr aufgedruckt werden, wenn das Rezept mit Hash-Code bedruckt ist, da diese Angaben in dem elektronischen Zusatzdatensatz zu finden sind.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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