Müssen die Einzel­preise bei Rezeptur­ver­ordnungen noch auf die Vorder­seite des Rezeptes gedruckt werden?

Wir sind uns nicht sicher, ob wir bei Rezepturen zulasten der GKV die Einzel­preise noch auf die Vorder­seite des Rezeptes drucken müssen oder ob wir die Einzel­preise aufgrund des Hash-Codes weg­lassen können.

Antwort

Laut § 22 Satz 3 Rahmen­vertrag gilt Folgendes:

22 Satz 3 Rahmenvertrag

„[…] Bei der papier­ge­bundenen Ver­ordnung müssen die Angaben nach § 9 Nummer 2 AMPreisV nicht zusätz­lich auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt auf­ge­tragen werden, da diese Angaben in dem elektronischen Zusatz­daten­satz voll­ständig zu liefern sind und durch den Hash­code der papier­ge­bundenen Verordnung ein­deutig zuge­ordnet werden.“

Die Einzel­beträge bei Rezepturen müssen also nicht mehr aufge­druckt werden, wenn das Rezept mit Hash-Code bedruckt ist, da diese Angaben in dem elektronischen Zusatz­daten­satz zu finden sind.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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