Dürfen wir auf ein Sprech­stunden­bedarfs­rezept einen Einzel­import abgeben?

Wir haben ein Sprech­stunden­bedarfs­rezept über einen Hämophilus-B-Impf­stoff vor­liegen. Dieser ist in Deutschland aber nicht mehr auf dem Markt. Über die Internationale Apotheke könnten wir den Impf­stoff beziehen. Unsere Frage ist, ob wir auf das vorliegende Rezept einen Einzel­import abgeben dürfen.

Antwort

Der Bezug in Deutschland nicht allgemein verkehrs­fähiger Arznei­mittel/Sprech­stunden­bedarfs­artikel durch Einzel­import aus dem Ausland ist als Sprech­stunden­bedarf zulasten der Kranken­kassen unzu­lässig.

Sie haben aber die Möglichkeit, mit dem Arzt Rück­sprache zu halten und ihn darum zu bitten, das Rezept auf den Patienten auszu­stellen. Wichtig dabei ist, dass ein Einzel­import vor Belieferung von der Kranken­kasse genehmigt werden muss.

Abgerechnet wird dann meist gemäß AMPreisV:

Apotheken-EK (AEK) + 3 % (des AEK) + 8,35 € + 0,21 € + 0,20 € = Apotheken-Netto-VK

Netto-VK + 19 % MwSt. = Apotheken­verkaufs­preis

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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