Dürfen wir auf ein Sprechstundenbedarfsrezept einen Einzelimport abgeben?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Sprechstundenbedarfsrezept über einen Hämophilus-B-Impfstoff vorliegen. Dieser ist in Deutschland aber nicht mehr auf dem Markt. Über die Internationale Apotheke könnten wir den Impfstoff beziehen. Unsere Frage ist, ob wir auf das vorliegende Rezept einen Einzelimport abgeben dürfen.
Antwort
Der Bezug in Deutschland nicht allgemein verkehrsfähiger Arzneimittel/Sprechstundenbedarfsartikel durch Einzelimport aus dem Ausland ist als Sprechstundenbedarf zulasten der Krankenkassen unzulässig.
Sie haben aber die Möglichkeit, mit dem Arzt Rücksprache zu halten und ihn darum zu bitten, das Rezept auf den Patienten auszustellen. Wichtig dabei ist, dass ein Einzelimport vor Belieferung von der Krankenkasse genehmigt werden muss.
Abgerechnet wird dann meist gemäß AMPreisV:
Apotheken-EK (AEK) + 3 % (des AEK) + 8,35 € + 0,21 € + 0,20 € = Apotheken-Netto-VK
Netto-VK + 19 % MwSt. = Apothekenverkaufspreis
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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