Ist bei fehlender Dokumentation weiterhin ein Einspruch möglich?
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Bezüglich des neuen Retaxverbotes haben wir noch eine Frage: Haben wir nach dem ALBVVG noch die Möglichkeit, bei fehlender Dokumentation (z. B. bei Pharmazeutischen Bedenken) bei einer Retax Einspruch einzulegen?
Antwort
Mit dem ALBVVG wurde in § 129 SGB V der neue Abs. 4d eingefügt, der besagt, dass bei Abweichungen von der Abgaberangfolge ohne ausreichende Dokumentation keine Vollabsetzung mehr stattfinden darf. Die Apotheke erhält in solchen Fällen also zumindest noch den EK des abgegebenen Arzneimittels, aber nicht die Zuschläge nach AMPreisV. Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. g3 Rahmenvertrag darf die Apotheke eine fehlende Dokumentation im Beanstandungsverfahren nachreichen:
6 Abs. 2 Buchst. g3 Rahmenvertrag
(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]
g3) die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nichtverfügbarkeit), des § 14 Absatz 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 5 ApBetrO („pharmazeutische Bedenken“) dieses Rahmenvertrages
- entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
- nur einen Vermerk auf der papiergebundenen Verordnung aufträgt oder
- im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der papiergebundenen Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.
Mit solch einem Einspruch sollte der Apotheke dann nach unserer Einschätzung die komplette Abrechnungssumme anerkannt werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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