E-Rezept ohne Berufs­bezeichnung

Wir haben ein E-Rezept abge­rufen, bei dem die Berufs­bezeichnung des Arztes fehlt. Dieses ist unseres Wissens aber eine Voraus­setzung für ein ordnungs­gemäß ausge­stelltes Rezept nach § 2 Arznei­mittel­ver­schreibungs­ver­ordnung.

Müssen wir das Rezept zur Korrektur an die TI und den Arzt zurück­geben, oder können wir das „heilen“?

Antwort

Seit dem 1. Januar 2025 ist eine Zusatz­ver­ein­barung zum Rahmen­vertrag für elektro­nische Ver­ordnungen in Kraft. In dieser sind in § 2 verschiedene Fall­kon­struktionen aufge­führt, unter anderem auch bezüg­lich der Berufs­be­zeichnung:

2 Fallkonstruktionen

„Der Vergütungs­anspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher / vertrags­zahn­ärztlicher Ver­ordnung auch dann, wenn die folgenden Vor­aus­setzungen er­füllt sind:

a) 1. Wenn das Feld mit der Berufs­be­zeichnung der ver­schreibenden Person, das derzeit ein Frei­text­feld ist, nur mit dem Wort ‚Arzt‘ bzw. ‚Ärztin‘, ander­weitig oder nicht befüllt ist, reicht dies aus, da in der Regel aus der lebens­langen Arzt­nummer die Fach­arzt­gruppe ableit­bar ist.“

Demnach führt eine fehlende Berufs­be­zeichnung bei elektro­nischen Ver­ordnungen nicht zu einer Retaxierung.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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