E-Rezept ohne Berufsbezeichnung
Wir haben ein E-Rezept abgerufen, bei dem die Berufsbezeichnung des Arztes fehlt. Dieses ist unseres Wissens aber eine Voraussetzung für ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung.
Müssen wir das Rezept zur Korrektur an die TI und den Arzt zurückgeben, oder können wir das „heilen“?
Antwort
Seit dem 1. Januar 2025 ist eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag für elektronische Verordnungen in Kraft. In dieser sind in § 2 verschiedene Fallkonstruktionen aufgeführt, unter anderem auch bezüglich der Berufsbezeichnung:
2 Fallkonstruktionen
„Der Vergütungsanspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher / vertragszahnärztlicher Verordnung auch dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) 1. Wenn das Feld mit der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person, das derzeit ein Freitextfeld ist, nur mit dem Wort ‚Arzt‘ bzw. ‚Ärztin‘, anderweitig oder nicht befüllt ist, reicht dies aus, da in der Regel aus der lebenslangen Arztnummer die Facharztgruppe ableitbar ist.“
Demnach führt eine fehlende Berufsbezeichnung bei elektronischen Verordnungen nicht zu einer Retaxierung.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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