E-Rezept – Name des Ausstellers weicht von QES ab
Wir benötigen Unterstützung. Und zwar liegt uns ein elektronisches Rezept über Tysabri 300 Konzentrat (PZN 04971976) vor. Allerdings scheint eine Identitätsabweichung zwischen signierender und ausstellender Person vorzuliegen. Aus Datenschutzgründen nehme ich im Folgenden andere Namen: Ausstellende Person ist Martin Schmidt und signierende Person ist Julian Schmidt. Für niemanden ist ersichtlich, dass es ein und dieselbe Person ist. Laut Praxis handelt es sich jedoch um dieselbe Person.
Wie müssen wir nun vorgehen? Haben wir eine Prüfpflicht und wenn ja, reicht es in unserem Fall, wenn wir dokumentieren, dass wir Rücksprache zur Klärung gehalten haben? Oder benötigen wir gar ein neues Rezept?
Antwort
Für Sie relevant ist stets der Name der signierenden Person. Es besteht für Apotheken laut BMG keine Prüfpflicht bei einer Identitätsabweichung zwischen ausstellender und signierender Person, da die Angaben des Heilberufsausweises als führend anzusehen sind und alle weiteren Angaben nur einen informativen Charakter haben.
Unter Nummer 11 des FAQ „E-Rezept: Fragen und Antworten für Apotheker:innen“ vom DAV finden sich hierzu folgende Ausführungen:
DAV
„[…] Die gematik hat in ihrer Gesellschafterversammlung am 22.06.2023 wiederholt über den Umgang mit der Namensidentität des ausstellenden und signierenden Arztes beraten und im Ergebnis einen Beschluss gefasst, welcher die Apotheke von der Prüfpflicht befreit.
Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QeS) sind untrennbar miteinander verbunden. Damit wird der Anforderung aus der AMVV zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen.
Der Name der verordnenden Person im Datensatz des E-Rezeptes erhält den Status eines reinen Anzeigewertes, so dass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QES keine Prüfrelevanz hat.
Führend ist stets der Name aus der qualifizierten Signatur.
Das BMG hat diese Rechtsauffassung am 17.10.2023 bestätigt.“
Quelle: „FAQ E-Rezept: Fragen und Antworten für Apotheker:innen“ vom DAV
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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