E-Rezept – Name des Ausstellers weicht von QES ab

Wir benötigen Unter­stützung. Und zwar liegt uns ein elektro­nisches Rezept über Tysabri 300 Konzentrat (PZN 04971976) vor. Allerdings scheint eine Identitäts­abweichung zwischen signierender und aus­stellender Person vorzu­liegen. Aus Daten­schutz­gründen nehme ich im Folgenden andere Namen: Ausstellende Person ist Martin Schmidt und signierende Person ist Julian Schmidt. Für niemanden ist ersichtlich, dass es ein und dieselbe Person ist. Laut Praxis handelt es sich jedoch um die­selbe Person.

Wie müssen wir nun vorgehen? Haben wir eine Prüf­pflicht und wenn ja, reicht es in unserem Fall, wenn wir doku­mentieren, dass wir Rück­sprache zur Klärung gehalten haben? Oder benötigen wir gar ein neues Rezept?

Antwort

Für Sie relevant ist stets der Name der signierenden Person. Es besteht für Apotheken laut BMG keine Prüf­pflicht bei einer Identitäts­abweichung zwischen aus­stel­lender und signierender Person, da die Angaben des Heil­berufs­aus­weises als führend anzusehen sind und alle weiteren Angaben nur einen informativen Charakter haben.

Unter Nummer 11 des FAQ „E-Rezept: Fragen und Antworten für Apotheker:innen“ vom DAV finden sich hierzu folgende Aus­führungen:

DAV

„[…] Die gematik hat in ihrer Gesellschafterversammlung am 22.06.2023 wiederholt über den Umgang mit der Namensidentität des ausstellenden und signierenden Arztes beraten und im Ergebnis einen Beschluss gefasst, welcher die Apotheke von der Prüfpflicht befreit.
Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QeS) sind untrennbar miteinander verbunden. Damit wird der Anforderung aus der AMVV zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen.
Der Name der verordnenden Person im Datensatz des E-Rezeptes erhält den Status eines reinen Anzeigewertes, so dass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QES keine Prüfrelevanz hat.
Führend ist stets der Name aus der qualifizierten Signatur.
Das BMG hat diese Rechtsauffassung am 17.10.2023 bestätigt.“

Quelle: „FAQ E-Rezept: Fragen und Antworten für Apotheker:innen“ vom DAV

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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