Dulcolax-Zäpfchen ohne Diagnose – ist die Abgabe erlaubt?
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Uns liegt eine Verordnung über „Dulcolax Zäpfchen 10 mg 30 Stück“ auf Kassenrezept vor. Es steht keine Diagnose auf dem Rezept, nur die Dosierung ist angegeben: 1 Zäpfchen jeden Morgen nach dem Aufstehen vor jeder Bestrahlung C61.
Dürfen wir die Zäpfchen auf Kassenrezept abgeben?
Antwort
Ja, Dulcolax-Zäpfchen sind, obwohl es sich um OTC-Arzneimittel handelt, mit Einschränkungen erstattungsfähig, dies ist Anlage I der AM-RL des G-BA zu entnehmen:
OTC-Erstattung gemäß Arzneimittelrichtlinie
Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arzneimittelrichtlinie geknüpft:
Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mucoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. [Anlage I Nr. 1]
Wenn eine Diagnose verzeichnet ist, dann sind Sie prüfverpflichtet. Wenn allerdings wie in Ihrem Falle keine Diagnose vom Arzt vermerkt wurde, dann müssen Sie auch nicht prüfen, ob die Indikation passt. Unabhängig davon lässt die Dosieranweisung hier durchblicken, dass es sich um ein Tumorleiden handelt. Die Erstattung ist hier in jedem Falle möglich und damit die Abgabe zulasten der GKV erlaubt.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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