Dürfen wir von der Wirkstärke eines verordneten, nicht lieferbaren Arzneimittels abweichen?

Uns liegt eine Verordnung über „Candesartan Zentiva 16 mg 98 St. N3 (PZN 09392272)“ vor, der Arzt hat das Aut-idem-Kreuz gesetzt. Das verordnete Arzneimittel ist zurzeit nicht lieferfähig. Als Alternative haben wir von derselben Firma die Stärke 8 mg vorrätig.

Dürfen wir 2 x eine N3 mit 8 mg abgeben, weil die Gesamtmenge des Wirkstoffs dann insgesamt gleich ist, oder dürfen wir nur einmal eine N3 der anderen Stärke abgeben?

Antwort

Um Patienten während der Pandemie möglichst zeitnah mit ihren Arzneimitteln zu versorgen, sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verschiedene Ausnahmeregelungen für die Abgabe von möglichst in der Apotheke vorrätigen Alternativarzneimitteln vor.

Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken bei der Ersetzung des verordneten Arzneimittels gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung in folgender Hinsicht von der ärztlichen Verordnung abweichen:

  • Packungsgröße (auch Überschreitung der in der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl)
  • Packungsanzahl
  • Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen (soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist), ohne dass es einer ausdrücklichen ärztlichen Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages bedarf
  • Wirkstärke, sofern keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen

In den vorgenannten Fällen darf die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden. Daher dürfen Sie auch zwei N3-Packungen zu 8 mg abgeben, denn die Wirkstoffmenge wird nicht überschritten. Der Patient zahlt die Zuzahlung allerdings pro abgegebener Packung. Denken Sie an die Dokumentation mittels Sonder-PZN.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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