Dürfen wir von der Wirkstärke abweichen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Aufgrund der aktuellen Situation mit den Lieferengpässen haben wir uns folgende Frage gestellt:
Wenn der Arzt ein Arzneimittel mit 20 mg 100 Stück verordnet hat, aber nur Arzneimittel mit 10 mg 100 Stück lieferbar sind, dürfen wir dann zweimal die 100er-Packung à 10 mg abgeben?
Antwort
Solange die SARS-CoV-2-AMVersVO noch in Kraft ist (07.04.23), darf auch eine abweichende Wirkstärke abgegeben werden, sofern die Arzneimitteltherapie nicht gefährdet und die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO
[…] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes nicht überschritten wird: […] die Packungsanzahl […] die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. […]
Sie dürften also auch zwei Packungen mit 10 mg und 100 Stück abgeben. Dabei sollten Sie nicht vergessen, die Sonder-PZN auf das Rezept zu drucken, und bedenken, dass der Patient bei Abgabe von zwei Packungen auch zweimal die Zuzahlung leisten muss.
- DAP Arbeitshilfe „Ausnahmeregelungen bei der Rezeptbelieferung nach SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“
- DAP Bücher
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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