Dürfen wir unter Rabattarzneimitteln frei wählen?

Uns liegt ein Rezept zulasten der TK vor, auf dem ein bestimmtes Agomelatin-Präparat verordnet ist (N2). Das verordnete Präparat ist rabattiert, wir haben jedoch nur ein anderes Präparat (Agomelatin Glenmark) vorrätig. Dieses ist ebenfalls rabattiert.

Müssen wir das verordnete Rabattarzneimittel vorrangig abgeben oder können wir auf das vorrätige austauschen?

Antwort

Für Agomelatin sind bei der Techniker Krankenkasse unter anderem folgende Rabattarzneimittel gelistet:

Abb.: Ausschnitt aus der Lauer-Taxe online, Stand März 2019; % = Rabattarzneimittel der TK

Gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag darf die Apotheke unter den verfügbaren Rabattarzneimitteln frei wählen.

4 Abs. 2 Rahmenvertrag

Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht, wenn über die in Absatz 1 [Anm. d. Red.: Aut-idem-Kriterien] genannten Voraussetzungen hinaus

  • die Angaben zu dem rabattbegünstigten Arzneimittel nach Absatz 5 vollständig und bis zu dem vereinbarten Stichtag mitgeteilt wurden,
  • das rabattbegünstigte Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung verfügbar ist und
  • in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 SGB V nicht anderes vereinbart ist. […]

Treffen die Voraussetzungen nach Satz 1 bei einer Krankenkasse für mehrere rabattbegünstigte Arzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen frei wählen.

Das heißt, Sie dürfen das Rabattarzneimittel von Glenmark abgeben, auch wenn es nicht explizit verordnet ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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