Dürfen wir nach ALBVVG eine andere Wirk­stärke abgeben?

Wir haben noch eine Frage zur Umsetzung des ALBVVG: Ist es auch in der neuen Regelung möglich, 2 Packungen eines geringer dosierten Mittels abzugeben?

Beispiel: Wir haben noch einige Flaschen Cefaclor Basics 125 mg 100 ml N1 PZN: 02231494 vorrätig, jedoch kein Cefaclor Basics in der Stärke zu 250 mg 100 ml PZN: 02231502.

Könnte man 2 Flaschen à 125 ml 100 ml N1 anstelle einer verordneten Flasche mit 250 mg 100 ml N1 abgeben?

Antwort

Im Zuge des ALBVVG wurde der folgende Abs. 2a in § 129 SGB V eingefügt:

129 SGB V

„(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“

Demnach dürfen Sie auch von der Wirk­stärke abweichen. Allerdings darf die Gesamt­verordnungs­menge nicht über­schritten werden und dem Patienten muss die ange­passte Dosierung erläutert werden. Voraus­setzung ist natürlich eben­falls, dass der Patient die neue Dosierung versteht und anwenden/umsetzen kann.

Bedenken Sie aber, dass Sie nur von der verordneten Wirk­stärke abweichen dürfen, wenn keine alternative Packung der verordneten Wirk­stärke lieferbar ist! Die Vorgaben des SGB V sind nun an die Nicht­verfüg­barkeit und nicht mehr an ein nicht vorrätiges Arznei­mittel (wie nach den Corona­sonder­regelungen) geknüpft.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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