Dürfen wir mehr als drei Zeilen auf ein Rezept drucken?

Wir haben ein Rezept mit drei Arznei­mitteln zulasten der Techniker vorliegen. Aufgrund von Nicht­verfüg­bar­keit müssen wir zwei verschiedene Sonder-PZN aufdrucken, sodass wir auf 5 Zeilen kommen.

Dürfen wir das Rezept so einreichen oder brauchen wir ein zusätzliches Rezept?

Antwort

In der Technischen Anlage 1 zur Arznei­mittel­ab­rechnungs­ver­einbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V ist unter Punkt 4.10.1 Folgendes hinterlegt:

Technische Anlage 1

„Bei einer im Einzelfall aufgrund der Verwendung des Sonderkennzeichens 02567024 notwendigen Bedruckung von mehr als drei Abrechnungszeilen haben die Apotheken bzw. beauftragten Rechenzentren sicher zu stellen, dass alle Angaben auf eigene Kosten vollständig erfasst und nach den technischen Vorgaben übermittelt werden.“

Die Bedruckung mit mehreren Zeilen ist also möglich, Sie sollten jedoch prüfen, ob alles lesbar bleibt.

In bestimmten Fällen kann auf die Angabe der Sonder-PZN (z. B. BtM-Gebühr, Noctu-Gebühr) verzichtet werden. Welche dies genau sind, kann der Technischen Anlage entnommen werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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