Dürfen wir mehr als drei Zeilen auf ein Rezept drucken?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept mit drei Arzneimitteln zulasten der Techniker vorliegen. Aufgrund von Nichtverfügbarkeit müssen wir zwei verschiedene Sonder-PZN aufdrucken, sodass wir auf 5 Zeilen kommen.
Dürfen wir das Rezept so einreichen oder brauchen wir ein zusätzliches Rezept?
Antwort
In der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V ist unter Punkt 4.10.1 Folgendes hinterlegt:
Technische Anlage 1
„Bei einer im Einzelfall aufgrund der Verwendung des Sonderkennzeichens 02567024 notwendigen Bedruckung von mehr als drei Abrechnungszeilen haben die Apotheken bzw. beauftragten Rechenzentren sicher zu stellen, dass alle Angaben auf eigene Kosten vollständig erfasst und nach den technischen Vorgaben übermittelt werden.“
Die Bedruckung mit mehreren Zeilen ist also möglich, Sie sollten jedoch prüfen, ob alles lesbar bleibt.
In bestimmten Fällen kann auf die Angabe der Sonder-PZN (z. B. BtM-Gebühr, Noctu-Gebühr) verzichtet werden. Welche dies genau sind, kann der Technischen Anlage entnommen werden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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