Dürfen wir Jelliproct Salbe zulasten der GKV abgeben?

Uns liegt eine Verordnung über Jelliproct Salbe 30 g N1 (PZN: 01797992) zulasten der GKV vor.

Dürfen wir die Salbe zulasten der Kranken­kasse abgeben oder liegt ein Verordnungs­aus­schluss nach der AM-RL vor?

Antwort

In Anlage III „Übersicht über Verordnungs­einschränkungen und -ausschlüsse“ der Arznei­mittel-Richt­linie findet sich unter Punkt 30 Folgendes:

Anlage III

„Hämorrhoiden­mittel in fixer Kombination mit anderen Wirk­stoffen, zur lokalen Anwendung: Verordnungs­aus­schluss verschreibungs­pflichtiger Arznei­mittel nach dieser Richt­linie.“

Sie sollten Rück­sprache mit dem Arzt halten und ihn auf den Verordnungs­aus­schluss hinweisen und diese Rück­sprache auf dem Rezept dokumentieren.

Laut § 16 Abs. 5 AM-RL dürfen Ärzte einge­schränkte und ausge­schlossene Arznei­mittel ausnahms­weise in medizinisch begründeten Einzel­fällen mit Begründung verordnen. Die Begründung muss vom Arzt in der Patienten­akte vermerkt werden.

16 Abs. 5 AM-RL

„Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann die nach den Absätzen 1 und 2 in ihrer Verordnung einge­schränkten und von der Verordnung ausge­schlossenen Arznei­mittel ausnahms­weise in medizinisch begründeten Einzel­fällen mit Begründung verordnen. Die Begründung der Verordnung erfolgt in der Patienten­akte entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 3.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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