Dürfen wir im Akutfall eine kleinere Packung abgeben?

Ein Patient hat uns ein Rezept über ein Simvastatin-Präparat in der N2-Größe vorgelegt. Prinzipiell ist die abzugebende Firma lieferbar, wir haben davon eine N1-Packung sowie eine N3-Packung vorrätig. Der Patient braucht das Mittel aber sofort und kann nicht auf eine Bestellung warten.

Können wir in diesem Fall auch eine vorrätige N1 abgeben?

Antwort

Die SARS-CoV-2-AMVersVO erlaubt Apotheken derzeit auch ein Abweichen von der verordneten Packungsgröße, solange die Gesamtverordnungsmenge nicht überschritten wird:

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

„Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken bei der Ersetzung des verordneten Arzneimittels gemäß Absatz 3 Satz 4 der Verordnung in folgender Hinsicht von der ärztlichen Verordnung abweichen:

  • Packungsgröße (auch Überschreitung der in der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl)
  • Packungsanzahl
  • Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen (soweit die abzugebende Packungsgröße lieferbar ist), ohne dass es einer ausdrücklichen ärztlichen Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Rahmenvertrages bedarf (vgl. zu Abrechnungsfragen insoweit unten Ziffer 4 lit. b)
  • Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

In den vorgenannten Fällen darf die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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