Dürfen wir hier die verordnete Menge zusammen stückeln?

Wir haben eine Frage zu folgender Verordnung:

Krankenkasse AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505)
„Rectodelt Supp. Kleinkinder 10 Stück”

Im Handel sind Packungen zu 2 St. N1, 4 St. N1 und 6 St. N2.

Wie viel bzw. welche Packungsgröße dürfen wir hier abgeben?

Antwort

Um die Frage beantworten zu können, muss man sich zunächst Klarheit über die Normbereiche und besonders über den Nmax-Bereich (Bereich der größten Messzahl) verschaffen. Nach PackungsV wird Rectodelt wie folgt eingeordnet:

Die größte Messzahl liegt im N2-Bereich bei 6 Stück, daraus ergibt sich der größte N-Bereich mit 5–7 Stück. Ihnen liegt eine nicht durch einzelne Packungen definierte Stückzahl­verordnung oberhalb des größten Mess­bereiches vor, daher dürfen Sie nach § 6 Absatz 3 Rahmen­vertrag nur die Menge der Nmax, hier demnach eine Packung mit 6 Stück N2 abgeben:

6 Absatz 3 Rahmenvertrag

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“

Hätte der Arzt nicht „unspezifisch“ 10 Stück verordnet, sondern einzelne Packungen, also zum Beispiel „Rectodelt 100 mg Supp 4 St. N1 und Rectodelt 100 mg Supp 6 St. N2“, käme § 6 (3) nicht zum Tragen, sondern die Apotheke dürfte nach § 3 des Rahmenvertrags die verordnete Menge unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes abgeben. In diesem Fall wäre die Therapiehoheit des Arztes vorrangig, der bewusst zwei bestimmte Packungen verordnet hat, auch wenn er damit die Nmax überschreitet. 

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung