Dürfen wir einen vom Arzt gesetzten Preisanker überschreiten?

Folgende Situation verunsichert uns:

Wenn die günstigste Variante eines Arzneimittels (Reimport oder günstigstes Generikum) verordnet wird, dieses aber nicht lieferbar ist, was ist dann zu tun?

Ein teureres Präparat darf ja nicht abgegeben werden, oder?

Antwort

Es ist korrekt, dass der Arzt mit einem namentlich verordneten Arzneimittel einen Preisanker setzt, der – sofern keine Rabattverträge vorrangig zu beachten sind – nicht überschritten werden darf. Nach dem Kommentar des DAV zum aktuellen Rahmenvertrag darf die Apotheke in solchen Fällen nach Rücksprache mit dem Arzt ein teureres Mittel abgeben. Der Arzt setzt also mit einer Änderung der Verordnung einen neuen Preisanker. Das Ergebnis der Rücksprache ist auf dem Rezept zu vermerken und muss mit Datum und Kürzel abgezeichnet werden. Vorab sollte die Apotheke dann aber recherchieren, welches Mittel lieferbar ist, damit direkt die Änderung auf einen realistischen Preisanker erfolgen kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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