Dürfen wir einen Rezeptaufkleber verwenden?

Wir müssen auf einem Rezept eine Korrektur vornehmen.

Dürfen wir das Rezept mit einem Aufkleber bekleben und mit Datum versehen? Oder ist das nicht erlaubt?

Antwort

Aufkleber sind auf Rezepten nur erlaubt, wenn sie den Vorgaben der Technischen Anlage entsprechen. Vergessen Sie aber nicht, diesen auch noch abzuzeichnen.

Bei der Verwendung der Aufkleber ist Folgendes zu beachten:

  • Der Aufkleber muss die Apothekennummer/IK, die Zuzahlung, den Gesamt-Brutto-Betrag und die drei Taxzeilen inkl. Arzneimittel-/Hilfsmittel-/Heilmittel-Nr., Faktor und Taxe überdecken.
  • Die Felder BVG, Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und Begr.-Pflicht dürfen nicht mehr überklebt werden.
  • Es dürfen nur Aufkleber genutzt werden, die dem in der Technischen Anlage 2 vereinbarten Muster entsprechen, die sich aufgrund ihrer Klebeeigenschaft untrennbar mit dem Rezept verbinden und deren Felder den Abmessungen des Muster 16 entsprechen. Die Aufkleber und die Angaben darauf müssen der Maschinenlesbarkeit nach den Bestimmungen der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung entsprechen.
  • Nutzt der Apotheker einen Korrekturaufkleber, so hat die Apotheke diesen in der rechten unteren Ecke per Namenszeichen zu signieren. Dabei sollte die Unterschrift über die rechte untere Ecke des Aufklebers und gleichzeitig über das Verordnungsblatt aufgebracht werden. Bei der Verwendung des Korrekturetiketts im Zusammenhang mit parenteralen Lösungen entfällt die Signatur, da die Zuordnung durch den Hash-Code gewährleistet ist.
  • Das Vergessen der Signatur berechtigt nicht zu einer Retaxation. Die Signatur darf im Einzelfall nachgeholt werden.

Ein Fehldruck beim Datum sollte durchgestrichen und neu bedruckt werden, auch wenn dies dann manchmal unschön aussieht und unlesbar wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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