Dürfen wir eine N3-Packung auf ein Entlassrezept abgeben?

Uns liegt ein Entlass­rezept über Bisogamma 2,5 mg N3 (PZN 2516268) zulasten der AOK Bayern vor. Wir gehen davon aus, dass wir auch unter den Corona­regeln nur maximal eine N2-Packung abgeben dürfen. Oder dürfen wir doch eine N3-Packung abgeben?

Antwort

Normaler­weise darf für einen Patienten im Entlass­management laut § 4 Abs. 3 Rahmen­vertrag eine Packung mit dem kleinsten Packungs­größen­kenn­zeichen gemäß der Packungs­größen­verordnung verordnet werden.

Da die SARS-CoV-2-AMVersVO jedoch nochmal bis zum 25.11.2022 verlängert wurde, dürfen Sie nach deren Vorgaben beliefern. Dort findet man unter § 1 Abs. 2 Folgendes:

1 Abs. 2 SARS-CoV-2-AMVersVO

„Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 erster Halb­satz des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch dürfen Kranken­häuser bei der Verordnung eines Arznei­mittels eine Packung bis zum größten Packungs­größen­kenn­zeichen gemäß der Packungs­größen­ver­ordnung verordnen. Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch können Kranken­häuser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeit­raum von bis zu 14 Tagen verordnen und die Arbeits­un­fähigkeit fest­stellen."

Solange die SARS-CoV-2-AMVersVO also noch gilt, dürfen Sie auch die N3-Packung abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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