Dürfen wir eine N3-Packung auf ein Entlassrezept abgeben?
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Uns liegt ein Entlassrezept über Bisogamma 2,5 mg N3 (PZN 2516268) zulasten der AOK Bayern vor. Wir gehen davon aus, dass wir auch unter den Coronaregeln nur maximal eine N2-Packung abgeben dürfen. Oder dürfen wir doch eine N3-Packung abgeben?
Antwort
Normalerweise darf für einen Patienten im Entlassmanagement laut § 4 Abs. 3 Rahmenvertrag eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnet werden.
Da die SARS-CoV-2-AMVersVO jedoch nochmal bis zum 25.11.2022 verlängert wurde, dürfen Sie nach deren Vorgaben beliefern. Dort findet man unter § 1 Abs. 2 Folgendes:
1 Abs. 2 SARS-CoV-2-AMVersVO
„Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Krankenhäuser bei der Verordnung eines Arzneimittels eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen. Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Krankenhäuser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen."
Solange die SARS-CoV-2-AMVersVO also noch gilt, dürfen Sie auch die N3-Packung abgeben.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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