Dürfen wir eine Mengenangabe auf dem Rezept ändern?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Kassenrezept vor, verordnet ist „Alecensa 150 mg 240 Hartkapseln N2 >>Dj<<“. Diese Packungsgröße gibt es nicht mehr, in der Taxe ist nur eine Packungsgröße mit 224 Stück (ebenfalls N2) zu finden.
Dürfen wir diese einfach abgeben, da beides N2-Packungen sind?
Antwort
Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine nicht eindeutige Verordnung, da sie nicht eindeutig einer Zeile im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist. Dazu schreibt der Rahmenvertrag in § 7 Abs. 3 Folgendes vor:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen […]“
Sie dürfen die Menge demnach nach Rücksprache mit dem Arzt selber korrigieren.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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