Dürfen wir ein T-Rezept beliefern, auf dem die Kreuze verrutscht sind?

Uns liegt ein T-Rezept über Revlimid vor, das maschinell ausgestellt wurde. Die drei unteren gesetzten Kreuzchen sind nach links verschoben, sodass die Kreuzchen auf der linken Linie der Kästchen sitzen. In unseren Augen ist aber klar erkennbar, was gemeint ist, und anhand des restlichen Rezepts lässt sich erkennen, dass vermutlich das Rezeptformular schief in den Drucker gelegt wurde.

Müssen wir das Rezept neu ausstellen lassen oder können wir es auch in dieser Form abrechnen?

Antwort

Zu diesem Thema sieht § 6 des Rahmenvertrags eine eindeutige Regelung vor:

6 Zahlungs- und Lieferanspruch

„(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.

(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]

e) Wenn bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV

(e1) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist,

(e2) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist. […]“

Demnach dürfen T-Rezepte, auf denen der Druck offensichtlich verrutscht ist, dennoch beliefert werden, wenn erkennbar ist, dass die Ausstellung korrekt erfolgte. Dies gilt ebenso, wenn der Arzt die Kennzeichnung der Kreuze handschriftlich vorgenommen hat.

Daher dürfen Sie das Rezept beliefern, eine Neuausstellung ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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