Dürfen wir ein 5 Tage altes Entlassrezept beliefern?

Wir haben ein Entlass­rezept erhalten, das vor 5 Werk­tagen ausgestellt wurde. Normaler­weise wäre es damit ja ungültig (verordnet sind jeweils N1-Packungen und die Formalien sind alle korrekt).

Gibt es für solche Rezepte auch „Corona­regeln“?

Antwort

Auch für Entlass­ver­ordnungen wurden mit Anpassungen der AM-RL Sonder­regelungen aufgrund der Corona-Pandemie vereinbart. Der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) hat kürzlich beschlossen, die corona­bedingten Lockerungen im Entlass­management zu verlängern.

Dazu gehören z. B. eine verlängerte Rezept­gültigkeit und die Möglichkeit zur Verordnung einer größeren Packung. Die Regelungen sollen rück­wirkend zum 1. Juni 2020 in Kraft treten und bis zum 31. März 2021 gelten, sofern die epidemische Lage von nationaler Trag­­weite nicht vorher aufge­hoben wird.

Die Ausnahme­regeln im Entlass­management, die aufgrund der Covid-19-Pandemie beschlossen wurden, umfassen dabei beispiels­weise auch, dass auf Entlass­rezepten eine Menge abhängig vom Versorgungs­bedarf des Patienten verordnet werden darf. Der Klinik­arzt darf eine Packung bis zum größten Norm­kenn­zeichen (N3) verordnen. Außerdem wird auch die Rezept­gültigkeit verlängert. Entlass­rezepte dürfen nun innerhalb von 6 Werktagen zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherungen beliefert werden.

Damit liegt Ihr Entlass­rezept innerhalb der Gültig­keitsfrist und Sie können den Patienten mit den verordneten Arznei­mitteln versorgen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung