Dürfen wir Ducray Dexyane MeD Creme zulasten einer BG abgeben?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir stellen uns die Frage im Team, ob wir die Ducray Dexyane MeD Creme zulasten der Berufsgenossenschaft abgeben dürfen.
Antwort
Im Arzneiversorgungsvertrag der DGUV findet sich unter § 1 folgende Angabe:
1 AVV der DGUV
„Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten […] mit […] Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“
Nach § 1a Abs. 10 ApBetrO sind apothekenübliche Waren:
1a Abs. 10 ApBetrO
„Apothekenübliche Waren sind:
- Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
- Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern,
- Mittel zur Körperpflege,
- Prüfmittel,
- Chemikalien,
- Reagenzien,
- Laborbedarf,
- Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
- Mittel zur Aufzucht von Tieren.“
Da als 3. Punkt Mittel zur Körperpflege aufgelistet sind, ist davon auszugehen, dass dieser Artikel von der BG erstattet wird.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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