Dürfen wir Ducray Dexyane MeD Creme zulasten einer BG abgeben?

Wir stellen uns die Frage im Team, ob wir die Ducray Dexyane MeD Creme zulasten der Berufs­genos­senschaft ab­geben dürfen.

Antwort

Im Arznei­versorgungs­vertrag der DGUV findet sich unter § 1 folgende Angabe:

1 AVV der DGUV

„Dieser Vertrag regelt die Sicher­stellung der Versorgung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetz­lichen Unfall­ver­sicherung Versicherten […] mit […] Medizin­produkten und sonstigen apotheken­üblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apotheken­betriebs­ordnung) einschließ­lich Hilfs­mitteln.“

Nach § 1a Abs. 10 ApBetrO sind apotheken­übliche Waren:

1a Abs. 10 ApBetrO

„Apothekenübliche Waren sind:

  1. Medizin­produkte, die nicht der Apotheken­pflicht unter­liegen,
  2. Mittel sowie Gegen­stände und Informations­träger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren un­mittel­bar dienen oder diese fördern,
  3. Mittel zur Körper­pflege,
  4. Prüf­mittel,
  5. Chemikalien,
  6. Reagenzien,
  7. Labor­bedarf,
  8. Schädlings­be­kämpfungs- und Pflanzen­schutz­mittel sowie
  9. Mittel zur Aufzucht von Tieren.“

Da als 3. Punkt Mittel zur Körper­pflege aufge­listet sind, ist davon auszu­gehen, dass dieser Artikel von der BG erstattet wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung