Dürfen wir dieses Präparat aus der Schweiz importieren?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Privatrezept über „Becozym forte Tabletten“ erhalten und nach einigen Recherchen herausgefunden, dass es sich um ein Vitamin-B-Präparat handelt, das es nur in der Schweiz gibt.
Dürfen wir dieses Präparat über unseren Importeur beziehen? Es gibt in Deutschland ja auch eine Vielzahl von Vitamin-B-Präparaten.
Antwort
In § 73 (3) des AMG ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Import von Arzneimitteln erlaubt ist. Unter anderem ist dort Folgendes zu finden:
73 (3) Arzneimittelgesetz
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn
- sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden,
- sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden und
- für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen […]“
Zunächst muss also geprüft werden, ob es ein Präparat mit identischem Wirkstoff und vergleichbarer Wirkstärke in Deutschland gibt. Dazu müssten Sie natürlich die genaue Zusammensetzung des Importes in Erfahrung bringen.
Gibt es ein identisches Produkt auf dem deutschen Markt, ist ein Import nicht erlaubt. Wenn sich jedoch die Zusammensetzung unterscheidet, dann darf das Produkt aus der Schweiz importiert werden.
- DAP Arbeitshilfe „ Einzelimport nach § 73 Absatz 3 AMG“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im neuen DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung