Dürfen wir dieses Medizinprodukt abgeben und wenn ja, in welcher Menge?

Wir haben folgendes Problem: Auf Kassenrezept wurde für ein Kind (gebührenfrei) aufgeschrieben:

„Nyda plus Nissenkamm 2 x 100 ml“.

Nun sind wir uns nicht sicher, ob wir tatsächlich auf dieses Rezept zweimal die Doppelpackung (2 x 2 x 50 ml) abgeben dürfen oder ob wir dann eine Retaxation zu befürchten haben?

Antwort

In diesem Fall muss man ganz genau hinschauen, was verordnet ist:

Nyda plus gibt es zu 100 ml, dieses ist jedoch als Medizin­produkt im Handel und nicht in Anlage V der Arzneimittel­richtlinie (verordnungs­fähige Medizin­produkte) gelistet. Daher ist es nicht erstattungs­fähig. Die Patienten müssen das verordnete Produkt privat zahlen, denn die GKV übernimmt dies auch für Kinder nicht.
Das von Ihnen vorgeschlagene Nyda 2 x 50 ml ist als verordnungs­fähiges Medizin­produkt im Handel (in der Anlage V gelistet). Wir empfehlen, die Verordnung nach Rücksprache mit dem Arzt (diese mit Datum und Unterschrift kurz auf dem Rezept dokumentieren) eindeutig in ein verordnungs­fähiges Medizin­produkt zu ändern (am besten mit Angabe der PZN). Dann dürfen Sie jede verordnete Menge abgeben, denn Mengen­beschränkungen, wie sie nach § 6 Rahmen­vertrag für Arzneimittel zu beachten sind, sind nicht für die Abgabe von Medizin­produkten anzuwenden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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