Dürfen wir dieses Medizinprodukt abgeben und wenn ja, in welcher Menge?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben folgendes Problem: Auf Kassenrezept wurde für ein Kind (gebührenfrei) aufgeschrieben:
„Nyda plus Nissenkamm 2 x 100 ml“.
Nun sind wir uns nicht sicher, ob wir tatsächlich auf dieses Rezept zweimal die Doppelpackung (2 x 2 x 50 ml) abgeben dürfen oder ob wir dann eine Retaxation zu befürchten haben?
Antwort
In diesem Fall muss man ganz genau hinschauen, was verordnet ist:
Nyda plus gibt es zu 100 ml, dieses ist jedoch als Medizinprodukt im Handel und nicht in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie (verordnungsfähige Medizinprodukte) gelistet. Daher ist es nicht erstattungsfähig. Die Patienten müssen das verordnete Produkt privat zahlen, denn die GKV übernimmt dies auch für Kinder nicht.
Das von Ihnen vorgeschlagene Nyda 2 x 50 ml ist als verordnungsfähiges Medizinprodukt im Handel (in der Anlage V gelistet). Wir empfehlen, die Verordnung nach Rücksprache mit dem Arzt (diese mit Datum und Unterschrift kurz auf dem Rezept dokumentieren) eindeutig in ein verordnungsfähiges Medizinprodukt zu ändern (am besten mit Angabe der PZN). Dann dürfen Sie jede verordnete Menge abgeben, denn Mengenbeschränkungen, wie sie nach § 6 Rahmenvertrag für Arzneimittel zu beachten sind, sind nicht für die Abgabe von Medizinprodukten anzuwenden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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