Dürfen wir diese Movicol-Verordnung zulasten der GKV abrechnen?

Folgendes Rezept für einen Erwachsenen liegt uns vor:

Krankenkasse: Schwenninger BKK (IK 107538890)
Verordnet: 07548882 Movicol Beutel PLE 100 St.

Da wir bei solchen Verordnungen schon öfters Schwierigkeiten mit Krankenkassen hatten, möchten wir uns nochmal rückversichern, ob die Abgabe auf dieses Rezept in Ordnung ist.

Antwort

Dieses Movicol-Präparat ist als Medizinprodukt im Handel und als verordnungsfähiges Medizinprodukt nach Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie eingestuft. Demnach wird es für Erwachsene zum Beispiel bei Opiat- und Opioid-Therapien erstattet.

Eine Abgabe des verordneten Movicol-Medizinproduktes zulasten der GKV ist also erlaubt.

Achtung

Achten Sie bei Macrogol-Verordnungen immer darauf, was der Arzt verordnet hat: Medizinprodukt oder Arzneimittel.

Ist ein Arzneimittel verordnet, müssen Rabattverträge sowie die PackungsV berücksichtigt werden. Eine 100er-Packung wäre dann eine Jumbopackung!

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung