Dürfen wir diese Menge eines BtMs stückeln?

Wir haben eine Verordnung über „Medikinet retard 5 mg, 40 St.“ erhalten. Die Menge ist vom Arzt explizit so gewollt zur Urlaubs­überbrückung.

Jetzt fragen wir uns, wie wir korrekt abgeben können, ohne eine Retaxation befürchten zu müssen.

Laut BtMVV müssen BtM ja stückzahlgenau abgegeben werden und dürfen, wenn notwendig, auch ausge­einzelt werden. Aber wie sieht es in diesem Fall aus?

Im Handel befinden sich Packungen zu 20 St., 30 St. und 50 St.

Dürfen wir auf die oben genannte Verordnung zwei Packungen zu 20 St. abgeben oder müssen wir aus einer 50-St.-Packung 40 auseinzeln, weil dies für die Kasse günstiger ist?

Oder ist es abrechnungstechnisch sogar doch sicherer, nur die 30-St.-Packung abzugeben?

Antwort

Ob eine Stückelung erlaubt ist, lässt sich anhand der Einordnung in die Packungs­größen­verordnung in Verbindung mit § 6 des Rahmen­vertrags beurteilen. Das Arzneimittel Medikinet wird folgender­maßen in die Packungs­größen­verordnung eingeteilt:

Die verordnete Menge von 40 Stück liegt zwischen zwei Norm­bereichen (N1 und N2) und eine entsprechende Packung ist nicht im Handel. Dann gilt nach § 6 (2) des Rahmen­vertrags, dass diese Menge mit den im Handel befindlichen Packungen wirtschaftlich beliefert werden kann. Sie dürfen also zwei Packungen zu je 20 Stück abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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