Dürfen wir Bigaia-Tropfen für ein Kind zulasten der GKV abrechnen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Rezept für ein Baby über Bigaia-Tropfen vor. Wir sind unsicher, ob wir das Mittel zulasten der GKV abgeben können.
Wie können wir vorgehen?
Antwort
Bigaia-Tropfen sind als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel im Handel. § 31 SGB V definiert, welche Produktklassen Gegenstand der Erstattung durch die GKV sind.
Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel werden hier nicht genannt und daher von den gesetzlichen Kassen nicht erstattet, auch nicht für Kinder. Zwar können für Kinder anders als für Erwachsene auch apothekenpflichtige Arzneimittel verordnet werden, eine Ausnahme für Nahrungsergänzungsmittel gibt es hier aber nicht.
Daher muss das Rezept vom Patienten bzw. den Eltern privat bezahlt werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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