Dürfen wir bei Nichtverfügbarkeit einer großen Packung mit kleinen Packungen stückeln?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein Rezept über „RoActemra 162 mg Injektionslösung 12 St. Fertigpen N3 10056740“ erhalten. Diese Packungsgröße ist leider nicht lieferbar.
Lieferbar ist die 4er-Packung. Daher möchten wir 3 x 4 St. abgeben, damit die Patientin 12 Fertigpens erhält. Sie ist auch bereit, 3 x 10 € zu zahlen. Ist diese Vorgehensweise erlaubt? Und was müssen wir dann auf dem Rezept vermerken?
Antwort
Zunächst müssten Sie prüfen, ob auch keine 12er-Packung eines Imports lieferbar ist. Sind diese auch alle nicht lieferbar, dann muss die Nichtverfügbarkeit nachgewiesen werden können und natürlich auf dem Rezept dokumentiert werden.
Da zurzeit noch die SARS-CoV-2-AMVersVO gilt, dürfen Sie auch abweichende Packungsmengen abgeben:
1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO
[...] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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