Dürfen wir bei Nichtlieferbarkeit stückeln?

Folgendes Rezept haben wir erhalten: „Rosuvastatin Axiromed 40 mg 98 Tabletten N3 PZN 13705162“. Es ist keine 98er-Packung Rosuvastatin lieferbar.

Dürfen wir nach Rücksprache mit dem Arzt und Dokumentation auf dem Rezept 3 x 28 Stück abgeben?

Antwort

Ist der verordnete Artikel und auch kein Alternativ­artikel lieferbar, dann darf nach SARS-COV-2-AMVersVO, die noch bis 25. November 2022 Gültigkeit hat, mit vorrätigen oder liefer­baren Packungen bis zur verordneten Menge gestückelt werden. Der Patient zahlt allerdings die Zuzahlung je abge­gebener Packung.

1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AmVersVO

„[...] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“

Sie müssen diese Abgabe jedoch per Sonder-PZN auf dem Rezept dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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