Dürfen wir bei Nichtlieferbarkeit stückeln?
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Folgendes Rezept haben wir erhalten: „Rosuvastatin Axiromed 40 mg 98 Tabletten N3 PZN 13705162“. Es ist keine 98er-Packung Rosuvastatin lieferbar.
Dürfen wir nach Rücksprache mit dem Arzt und Dokumentation auf dem Rezept 3 x 28 Stück abgeben?
Antwort
Ist der verordnete Artikel und auch kein Alternativartikel lieferbar, dann darf nach SARS-COV-2-AMVersVO, die noch bis 25. November 2022 Gültigkeit hat, mit vorrätigen oder lieferbaren Packungen bis zur verordneten Menge gestückelt werden. Der Patient zahlt allerdings die Zuzahlung je abgegebener Packung.
1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AmVersVO
„[...] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Sie müssen diese Abgabe jedoch per Sonder-PZN auf dem Rezept dokumentieren.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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