Dürfen wir bei Nichtlieferbarkeit die Darreichungsform austauschen?
Seit längerer Zeit sind Promethazin-Tropfen nicht lieferbar.
Dürfen wir Tropfen gegen Tabletten tauschen? Natürlich mit korrekter Dosisanpassung für den Patienten und ohne die Gesamtmenge zu überschreiten.
Ist es nötig, dazu Rücksprache mit dem Arzt zu halten, oder brauchen wir sogar ein neues Rezept?
Antwort
Mit dem ALBVVG wurde der noch zu Coronazeiten erlaubte Aut-simile-Austausch nicht ins SGB V übernommen. Die erweiterten Austauschmöglichkeiten umfassen nur noch folgende Punkte (gem. § 129 Abs. 2a SGB V):
129 Abs. 2a SGB V
„[…] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Der Aut-simile-Austausch (Abgabe einer abweichenden Darreichungsform) ist nicht mehr erlaubt, auch nicht nach Arztrücksprache. Dies bedeutet, dass Sie im vorliegenden Fall ein neues Rezept benötigen.
Je nach Krankenkasse sollten Sie aber den geltenden Liefervertrag prüfen: Manche Regionalkassen erlauben den Aut-simile-Austausch noch nach Arztrücksprache, Ersatzkassen sehen dies allerdings nicht vor!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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