Dürfen wir bei Hochpreisern von der Abgaberangfolge abweichen?

Uns liegt eine Verordnung über „Benepali 50 mg Pen Mit Ilo ILO 12 ST PZN 11558001 >>Dj<<“ vor. Krankenkasse ist die AOK Nieder­sachsen, das verordnete Original sowie zwei andere Importe sind rabattiert. Da wir die Benepali häufig abgeben, haben wir davon auch immer etwas an Lager. So in diesem Fall den Import von kohlpharma, der allerdings nicht rabattiert ist.
Wir möchten den Patienten zeitnah versorgen, er braucht das Präparat dringend. Nun haben wir ja nach wie vor die erleichterten Corona-Abgaberegeln und würden dies gerne über die Akutversorgung abgeben, auch wenn das verordnete Original vom Großhandel lieferbar ist.

Können wir dies bedenkenlos tun?

Antwort

Rabattierte Importe oder das rabat­tierte Original sind immer vorrangig abzu­geben. Die SARS-CoV-2-AMVersVO, die vorerst bis zum 25.11.22 verlängert wurde, erlaubt aber immer auch ein vorrätiges Arznei­mittel abzugeben, um zusätzliche Kontakte zu vermeiden und eine zügige Versorgung der Versicherten zu gewähr­leisten.

1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO

„(3) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch und dem Rahmen­vertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozial­gesetz­buch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grund­lage der Verordnung abzugebende Arznei­mittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoff­gleiches Arznei­mittel abgeben; ist kein wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzu­gebende Arznei­mittel auch nicht lieferbar, darf ein liefer­bares wirkstoff­gleiches Arznei­mittel abge­geben werden. Sofern weder das auf der Grund­lage der Verordnung abzu­gebende noch ein wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arznei­mittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arznei­mittels ausge­schlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­verordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Entnahme von Teil­mengen aus Fertig­arznei­mittel­packungen, soweit die abzu­gebende Packungs­größe nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“

Die Abgabe müssen Sie aber unbedingt ausreichend auf dem Rezept dokumentieren, da Sie von der vorgegebenen Abgaberangfolge abweichen. Vergessen Sie daher nicht das Sonderkennzeichen gemäß der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung aufzubringen:

Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung

„Beim Abweichen von den Abgaberegeln des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 entsprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V aufzudrucken.“

Sie dürfen also mit entsprechender Dokumentation ohne Bedenken auch einen vorrätigen Hochpreiser abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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