Dürfen wir bei Hochpreisern von der Abgaberangfolge abweichen?
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Uns liegt eine Verordnung über „Benepali 50 mg Pen Mit Ilo ILO 12 ST PZN 11558001 >>Dj<<“ vor. Krankenkasse ist die AOK Niedersachsen, das verordnete Original sowie zwei andere Importe sind rabattiert. Da wir die Benepali häufig abgeben, haben wir davon auch immer etwas an Lager. So in diesem Fall den Import von kohlpharma, der allerdings nicht rabattiert ist.
Wir möchten den Patienten zeitnah versorgen, er braucht das Präparat dringend. Nun haben wir ja nach wie vor die erleichterten Corona-Abgaberegeln und würden dies gerne über die Akutversorgung abgeben, auch wenn das verordnete Original vom Großhandel lieferbar ist.
Können wir dies bedenkenlos tun?
Antwort
Rabattierte Importe oder das rabattierte Original sind immer vorrangig abzugeben. Die SARS-CoV-2-AMVersVO, die vorerst bis zum 25.11.22 verlängert wurde, erlaubt aber immer auch ein vorrätiges Arzneimittel abzugeben, um zusätzliche Kontakte zu vermeiden und eine zügige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.
1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO
„(3) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Die Abgabe müssen Sie aber unbedingt ausreichend auf dem Rezept dokumentieren, da Sie von der vorgegebenen Abgaberangfolge abweichen. Vergessen Sie daher nicht das Sonderkennzeichen gemäß der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung aufzubringen:
Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
„Beim Abweichen von den Abgaberegeln des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 entsprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V aufzudrucken.“
Sie dürfen also mit entsprechender Dokumentation ohne Bedenken auch einen vorrätigen Hochpreiser abgeben.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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