Dürfen wir bei einem BtM-Rezept die Apothekendaten aufstempeln?

Wir haben eine Frage zu den Angaben der Apotheken­daten auf BtM-Rezepten: Laut Technischer Anlage muss auf einem BtM-Rezept die Apotheke mit Ort erfasst werden. Dies führt bei uns aber leider dazu, dass oft die Verordnungs­zeile schlecht bis nicht mehr lesbar ist.

Wäre es uns möglich, dass wir den Druck der Adresse abstellen und statt­dessen unsere BtM-Rezepte einfach auf der Rück­seite abstempeln? Wären damit die Voraus­setzungen der Technischen Anlage erfüllt?

Antwort

Die BtMVV schreibt in § 12 Abs. 3 einen dauer­haft ange­brachten Vermerk über die Anschrift der abge­benden Apotheke vor:

12 Abs. 3 BtMVV

„Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung oder der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf folgende Angaben dauerhaft zu vermerken:

  1. Name und Anschrift der Apotheke,
  2. Abgabedatum und
  3. Namenszeichen des Abgebenden.“

Gemäß Technischer Anlage 2 dürfen die Angaben zur Apotheke auch auf die Rück­seite der Verordnung gestempelt werden. Dazu ist dann aber auf­grund der Lesbar­keit eine rote Stempel­farbe zu verwenden:

Technische Anlage 2

Angaben zur Apotheke, Apothekenstempel

Wenn Angaben der Apotheke, wie z. B. Name, Anschrift, gedruckt werden, sind sie in der letzten Zeile des roten Verordnungs­feldes zu positionieren. Dabei darf das Formular­kenn­zeichen nicht über­schrieben werden. Ausge­nommen davon sind Betäubungs­mittel-Verordnungen (neues Muster im Quer­format); in diesem Fall sind die Angaben neben ‚Rp.‘ ein-, ggf. auch zwei­zeilig bis zum rechten Rand des Versicherten­karten­bereiches im roten Verordnungs­feld zu positionieren. Werden Name und Anschrift der Apotheke nicht gedruckt, ist der Apotheken­stempel auf der Rückseite des Verordnungs­blattes mit roter Stempel­farbe aufzu­bringen.“

Daher könnten Sie wie von Ihnen vorge­schlagen vorgehen und würden damit die Voraus­setzungen der Technischen Anlage erfüllen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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