Dürfen wir bei BtM einen Nachfolgeartikel abweichender Stückzahl abgeben?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt die Verordnung eines BtM vor: „Medikinet Adult 5 mg 50 REK, PZN 06905400“. Verordnet wurde das Ganze mit Aut-idem-Kreuz.
Die 50er-Packung ist außer Handel, Nachfolger ist die Packung mit 52 Kapseln.
Wir sind uns im Team nicht einig, ob wir ein neues Rezept benötigen oder ob wir das Rezept nach Rücksprache mit dem Arzt selbst handschriftlich ändern können. Was ist richtig?
Antwort
Da BtM immer stückzahlgenau verordnet und abgegeben werden müssen, dürfen Sie in diesem Fall nicht ohne Weiteres den Nachfolgeartikel abgeben und damit die verordnete Menge überschreiten.
Handelt es sich um einen Irrtum oder einen erkennbaren Fehler, dürfte gemäß § 6 Abs. 2c Rahmenvertrag bei BtM nach Rücksprache auch die Menge korrigiert werden:
6 Abs. 2c Rahmenvertrag
„Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.“
Bei einer unklaren Verordnung, die nach Rahmenvertrag vorliegt, wenn die Verordnung sich keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuordnen lässt und auch kein Alternativartikel (der identischen Menge und Wirkstärke) abgegeben werden kann, darf die Unklarheit nach Rücksprache ebenfalls korrigiert werden.
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen.“
Es ist demnach nach Rahmenvertrag ausreichend, Rücksprache mit dem Arzt zu halten und sowohl den Hinweis auf die Rücksprache als auch die Korrekturen auf dem Rezept zu vermerken und abzuzeichnen. Der Arzt muss die Korrekturen natürlich auch auf seinem Durchschlag vornehmen.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten nach § 6 Rahmenvertrag“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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