Dürfen Tecfidera-Verordnungen mit dem Vermerk „Duplikat“ beliefert werden?

Uns liegen zwei identische Rezepte über „Tecfidera 240 mg 168 St.“ vor, auf denen auch noch „Duplikat“ vermerkt ist.
Die Originalrezepte hat der Patient verloren, wie eine Rücksprache mit dem Arzt ergeben hat.

Dürfen wir die Rezepte abrechnen?

Antwort:

Ist bei Verlust von einem Originalrezept auf den Wiederholungsverordnungen der Vermerk „Duplikat“ aufgebracht, ist dies entsprechend der neuen Regelungen in § 3 Rahmenvertrag kein Retaxierungsgrund mehr.

3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a. Rahmenvertrag

„Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

  • es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]

7. bezogen auf den Rahmenvertrag
a. bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist […]."

Das bedeutet, dass das Rezept trotz des Vermerks „Duplikat“ wie eine Originalverordnung zu behandeln ist und die Krankenkasse diese Rezepte nicht aufgrund des Vermerks beanstanden darf. Über die Rechtmäßigkeit der zwei Rezepte haben Sie sich in Rücksprache mit dem Arzt bereits versichert. Es empfiehlt sich deshalb, die Rücksprache kurz auf den Rezepten zu vermerken, auch um klarzustellen, dass es sich nicht um eine Doppelverordnung handelt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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