Dürfen Tabletten gegen Tropfen ausgetauscht werden?
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Uns liegt (an einem Freitagnachmittag) ein Rezept über Capval-Tabletten vor. Der Arzt ist nicht mehr zu erreichen. Wir hätten Tropfen vorrätig. Laut SARS-CoV-2-AMVersVO haben wir weiterhin umfangreiche Rechte beim Austausch von Arzneimitteln.
Dürften wir diese in diesem Akutfall abgeben oder ist dazu ein neues Rezept erforderlich?
Antwort
Eine gleiche oder austauschbare Darreichungsform ist ein Aut-idem-Austauschkriterium gemäß Rahmenvertrag. Somit ist ein Arzneimittel mit einer nicht identischen und nicht nach Arzneimittel-Richtlinie austauschbaren Darreichungsform nicht ohne Rücksprache mit dem Arzt austauschbar, auch nicht nach SARS-CoV-2-AMVersVO. Für den Wirkstoff Noscapin sind keine austauschbaren Darreichungsformen definiert.
Laut § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO gelten daher die Vorgaben für therapeutisch vergleichbare Arzneimittel:
1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO
„(3) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Die Abgabe einer anderen Darreichungsform erfordert daher die Rücksprache mit dem Arzt und darf nur erfolgen, wenn das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar ist.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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