Dürfen Name des Arztes und Berufsbezeichnung handschriftlich eingetragen sein?
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Immer wieder erhalten wir Verordnungen, bei denen der Name des Arztes und die Berufsbezeichnung handschriftlich aufgetragen wurden oder wir erhalten Rezepte mit handschriftlich ergänzten Vornamen. Sind solche Verordnungen retaxsicher?
Antwort:
Werden der Name oder die Berufsbezeichnung wie in Ihrem Fall vom Arzt handschriftlich ergänzt, so ist dies zulässig. Bislang war auch nur der Arzt dazu befugt, die Angaben im Arztstempel zu ergänzen.
Seit der Neufassung von § 3 Rahmenvertrag, die zum 01. Juni 2016 in Kraft trat, darf auch die Apotheke Angaben zum Arzt ergänzen, nämlich die auf dem Kassenrezept grün markierten:
Alle Ergänzungen auf dem Rezept sind vom Abgebenden abzuzeichnen.
Aber auch das Fehlen einzelner Angaben im Arztstempel darf von Krankenkassen nicht mehr beanstandet werden, wenn der Arzt für Apotheke und Krankenkasse eindeutig erkennbar ist. Laut Kommentar des DAV kann hierfür auch die LANR herangezogen werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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