Dürfen künstliche Tränen verordnet werden?

Uns liegt ein Rezept über „Hylan 0,65 ml Augentropfen N3 120 St. PZN 02742697 Diagnose GvHD am Auge nach allog. SZT!“ vor. Das Arzneimittel ist apothekenpflichtig.

Können wir es trotzdem aufgrund der angegebenen Diagnose zulasten der GKV abrechnen?

Antwort

Künstliche Tränen sind bei den in der Anlage I der AM-RL des G-BA angegebenen Indikationen erstattungsfähig:

Anlage I

„Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. [Anlage I Nr. 41]“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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