Dürfen Importe als Sprechstundenbedarf abgegeben werden?

Wir haben eine Frage zu einem Sprechstundenbedarfsrezept für die AOK Nordwest.

Verordnet ist „Neisvac C ILO 20 x 0,5 ml“, ohne Angabe eines Herstellers bzw. einer PZN.

Eigentlich lautet unsere Anweisung, für den Sprechstundenbedarf nur Originale abzugeben, davon gibt es aber keine 20er-Packung.
Es gibt aber einen Import mit 20 St., der auch lieferbar ist.
Welche Art der Belieferung ist jetzt wirtschaftlicher?

Antwort:

Bei der Belieferung von Rezepten für den Sprechstundenbedarf ist immer die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Dazu heißt es in der Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf:

6 Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

„1. Bei der Verordnung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
2. Sind von einem Mittel größere Mengen zu ersetzen, sind preisgünstige Groß-, Klinik- oder Bündelpackungen zu verordnen.“

Der Taxe ist zu entnehmen, dass es verschiedene Importe als 20er-Packung gibt, die günstiger sind als zwei 10er-Packungen des Originals:

Es ist nicht verboten, Importe für den Sprechstundenbedarf abzugeben, jedoch werden diese bei der Ermittlung des individuellen Fertigarzneimittelumsatzes abgezogen, da keine Verpflichtung zur Importabgabe besteht, und haben daher keinen Einfluss auf die Importquote.

Importe dürfen also abgegeben werden, jedoch ist dies für den Sprechstundenbedarf nach Rahmenvertrag nicht verpflichtend:

5 Abgabe importierter Arzneimittel

„(1) Die Apotheken sind zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verpflichtet. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die aufgrund von Sprechstundenbedarfsverordnungen an Vertragsärzte abgegeben werden.“

Sofern Sie also eine 20er-Packung eines Importes beschaffen können, dürfen Sie diese durchaus auch abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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