Dürfen hier beide kleinen Packungen anstelle einer großen abgegeben werden?

Wir haben folgende Verordnung zulasten der Techniker Krankenkasse erhalten:

„X Levetiracetam Hormosan 500 mg 100 Tab N2
X Levetiracetam Hormosan 500 mg 100 Tab N2
Menge ärztl. erwünscht, 200 Tab“.

Dürfen wir 2 x 100 Tabletten abgeben? Die Packung mit 200 Stück (N3) ist vom Hersteller zwar gelistet, aber nicht lieferbar.

Antwort

Normalerweise sollten Sie in einem solchen Fall (Verordnung zweier N2-Packungen) eine wirtschaftliche Packung (N3) abgeben.

Im Falle einer Nichtverfügbarkeit dürfen Sie jedoch mit den verfügbaren Packungen bis zur verordneten Menge stückeln. Das ergibt sich aus § 3 Absatz 7e Rahmenvertrag:

3 Absatz 7e Rahmenvertrag

„e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V);“

Da § 6 keine Regelung der Nichtverfügbarkeit enthält, dürfen Sie wirtschaftlich bis zur verordneten Menge stückeln. Beachten Sie aber, dass der Patient die Zuzahlung pro abgegebener Packung leisten muss.

Achtung

Mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags zum 1. Juli 2019 gilt, dass Verordnungen zeilenweise zu betrachten und mit der verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern sind.
§ 8 Abs. 1: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Es ist in diesem Rahmenvertrag ausdrücklich nicht mehr vorgesehen, dass Verordnungen mehrerer Packungen einer Größe durch wirtschaftlichere größere Packungen ausgetauscht werden. Das zeigen auch die Beispiele, die der DAV in seinem Kommentar anführt. Möchte ein Patient anstelle dieser zwei verordneten 100er-Packungen lieber eine große Packung (N3), so sollte zukünftig mit dem Arzt Rücksprache gehalten und die Verordnung geändert werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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