Dürfen FFP2-Masken als Pflege­hilfs­mittel abge­geben werden?

Wir stellen uns die Frage, ob wir zurzeit FFP2-Masken als Pflege­hilfs­mittel ab­geben dürfen, und wenn ja, zu welchem Preis.

Antwort

Ja, Sie dürfen weiterhin FFP2-Masken als Pflege­hilfs­mittel ab­geben. Dafür wurde im Jahr 2022 eine eigene Produkt­art mit der Abrechnungs­positions­nummer 54.99.01.5001 gebildet. Da es in dem alten Vertrag zwischen GKV-Spitzen­verband und DAV noch keinen Vertrags­preis für FFP2-Masken gibt, hat die Ab­rechnung zu markt­üblichen und wirtschaft­lichen Preisen zu erfolgen. Der neue Vertrag wird zurzeit noch vor der Schieds­stelle ver­handelt, der alte Vertrag gilt bis zum Inkraft­treten des neuen Vertrages. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Monats­pauschale 42 Euro.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung