Dürfen ESU gegen SUP ausgetauscht werden, um dem Patienten Mehrkosten zu ersparen?
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Wir haben ein Rezept über „Novaminsulfon 1000 mg Supp. Lichtenstein PZN 03506125“ erhalten.
Der Artikel ist nicht lieferbar, mit der Darreichungsform Erwachsenensuppositorien werden ansonsten nur Novalgin-Suppositorien angezeigt. Dafür muss der Kunde aber 8,45 € zuzahlen. Es gibt aber noch Berlosin 1000 mg, aber diese werden nicht als austauschbar dargestellt. Hier müsste der Kunde nur 5 € zuzahlen.
Was dürfen wir abgeben? Soll der Kunde nicht möglichst ohne Zuzahlung/Festbetrag beliefert werden?
Antwort
Da für Novaminsulfon keine austauschbaren Darreichungsformen definiert sind, dürfen in diesem Fall ESU und SUP nicht ausgetauscht werden. Dies ist der Grund, warum Berlosin hier nicht als Aut-idem-Artikel erscheint. Als alternative Abgabe zu den nichtlieferbaren Novaminsulfon-Zäpfchen von Lichtenstein bleibt daher nur die Abgabe der Novalgin-Zäpfchen mit Festbetragszuzahlung. Sollte es sich um einen nicht lieferbaren Rabattartikel handeln, dann dürfen Sie gemäß Rahmenvertrag der Krankenkasse die Mehrkosten in Rechnung stellen.
§ 11 Rahmenvertrag wurde dazu zum 1. August 2020 aufgrund des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes angepasst:
11 Rahmenvertrag
„(2) Sind alle rabattierten Arzneimittel, welche nach Absatz 1 auszuwählen wären, bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke zur Abgabe eines gemäß § 2 Absatz 10 lieferfähigen wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V berechtigt. Für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit ist in Abweichung von § 2 Absatz 11 der Nachweis durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel ausreichend. Die Auswahl richtet sich bei Arzneimitteln nach § 9 Absatz 2 nach den Vorgaben in § 12 und bei Arzneimitteln nach § 9 Absatz 1 nach den Vorgaben in § 13. Kann auch aufgrund dieser Regelungen eine Versorgung nicht erfolgen, kann von den Vorgaben der §§ 2 Absatz 7 Satz 5, 12 Absatz 1 Satz 4, 12 Absatz 2 Satz 1 und 13 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden.
(3) Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten. Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabepreis des Arzneimittels.“
Handelt es sich nicht um einen nichtlieferbaren Rabattartikel, muss der Patient die Mehrkosten des Alternativartikels zahlen. Sie könnten jedoch auch vom Arzt eine neue Verordnung über Berlosin Suppositorien anfordern.
Weiterführende Links:
- DAP-Rubrik „Austauschbare Darreichungsformen“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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