Dürfen ESU gegen SUP ausgetauscht werden, um dem Patienten Mehrkosten zu ersparen?

Wir haben ein Rezept über „Novaminsulfon 1000 mg Supp. Lichtenstein PZN 03506125“ erhalten.
Der Artikel ist nicht lieferbar, mit der Darreichungs­form Erwachsenen­suppositorien werden ansonsten nur Novalgin-Suppositorien angezeigt. Dafür muss der Kunde aber 8,45 € zuzahlen. Es gibt aber noch Berlosin 1000 mg, aber diese werden nicht als austauschbar darge­stellt. Hier müsste der Kunde nur 5 € zuzahlen.

Was dürfen wir abgeben? Soll der Kunde nicht möglichst ohne Zuzahlung/Festbetrag beliefert werden?

Antwort

Da für Novaminsulfon keine austauschbaren Darreichungs­formen definiert sind, dürfen in diesem Fall ESU und SUP nicht ausge­tauscht werden. Dies ist der Grund, warum Berlosin hier nicht als Aut-idem-Artikel erscheint. Als alternative Abgabe zu den nicht­lieferbaren Novaminsulfon-Zäpfchen von Lichtenstein bleibt daher nur die Abgabe der Novalgin-Zäpfchen mit Fest­betrags­zuzahlung. Sollte es sich um einen nicht lieferbaren Rabatt­artikel handeln, dann dürfen Sie gemäß Rahmen­vertrag der Kranken­kasse die Mehr­kosten in Rechnung stellen.

§ 11 Rahmenvertrag wurde dazu zum 1. August 2020 aufgrund des Fairer-Kassen­wett­bewerb-Gesetzes angepasst:

11 Rahmenvertrag

„(2) Sind alle rabattierten Arznei­mittel, welche nach Absatz 1 auszu­wählen wären, bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke zur Abgabe eines gemäß § 2 Absatz 10 lieferfähigen wirkstoff­gleichen Arznei­mittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V berechtigt. Für die Fest­stellung der Nicht­ver­fügbarkeit ist in Abweichung von § 2 Absatz 11 der Nachweis durch eine Verfügbarkeits­anfrage bei einem Großhandel ausreichend. Die Auswahl richtet sich bei Arznei­mitteln nach § 9 Absatz 2 nach den Vorgaben in § 12 und bei Arznei­mitteln nach § 9 Absatz 1 nach den Vorgaben in § 13. Kann auch aufgrund dieser Regelungen eine Versorgung nicht erfolgen, kann von den Vorgaben der §§ 2 Absatz 7 Satz 5, 12 Absatz 1 Satz 4, 12 Absatz 2 Satz 1 und 13 Absatz 2 Satz 2 abge­wichen werden.

(3) Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Arznei­mittel zum Fest­betrag verfügbar, trägt die Kranken­kasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehr­kosten. Bezugs­größe für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabe­preis des Arznei­mittels.“

Handelt es sich nicht um einen nichtlieferbaren Rabattartikel, muss der Patient die Mehrkosten des Alternativartikels zahlen. Sie könnten jedoch auch vom Arzt eine neue Verordnung über Berlosin Suppositorien anfordern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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