Dürfen bei Verordnung von Euthyrox Original und Import ausgetauscht werden?

Verordnet ist Euthyrox 100 µg von EurimPharm mit Aut-idem-Kreuz zulasten der DAK-Gesundheit. Da wir das Präparat von Kohlpharma an Lager hatten, haben wir dieses abgegeben. Unsere Frage ist, ob man das auch darf oder ob wir mit einer Retaxation rechnen müssen?

Antwort:

Für Ersatzkassen ist eindeutig im vdek-Arzneiversorgungsvertrag (vdek-AVV) geregelt, dass Original und bezugnehmende Importe auch bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste austauschbar sind.

4 Abs. 13 vdek-AVV

Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen. Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustufen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarzneimittels mit dem Verordner.“

Da der Import von Kohlpharma günstiger ist als der verordnete EurimPharm-Import durften Sie diesen nach § 4 Abs. 8 vdek-AVV auch abgeben.

Seit dem 01. Juni 2016 ist in § 3 Abs. 1 Nr. 7 Abs. 2 Rahmenvertrag darüber hinaus geregelt, dass die gesetzlichen Kassen nicht retaxieren dürfen, wenn die Apotheke „ein Arzneimittel abgibt, das unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130 a Abs. 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V nicht teurer als das namentlich verordnete Original- oder Importarzneimittel ist; […]“.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung