Dürfen auch Artikel der Substitutionsausschlussliste gestückelt werden?

Uns liegt ein E-Rezept über Ciclosporin Dura 50 mg 100 Weichkapseln PZN 06064521 vor. Diese sind nicht lieferbar. Wir könnten den Kunden aber mit 2 x 50 St. PZN 06064515 derselben Firma versorgen. Ist dies erlaubt? Ciclosporin steht ja auf der Substitutionsausschlussliste. Wenn ja, muss der Kunde 2 x die Zuzahlung leisten oder nur 1 x, da ja die 100 St. nicht lieferbar sind?

Antwort

Auch Artikel der Substitutionsausschlussliste dürfen in anderen lieferbaren Packungsgrößen abgegeben oder Teilmengen aus größeren Packungen entnommen werden, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Nicht möglich ist die Abgabe eines anderen Herstellers. Importe und Originale gelten jedoch als gleich und austauschbar.

Hinsichtlich der Zuzahlung sieht § 61 SGB V seit dem 1. Februar 2024 Folgendes vor:

61 SGB V

Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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