Dürfen auch Artikel der Substitutionsausschlussliste gestückelt werden?
Uns liegt ein E-Rezept über Ciclosporin Dura 50 mg 100 Weichkapseln PZN 06064521 vor. Diese sind nicht lieferbar. Wir könnten den Kunden aber mit 2 x 50 St. PZN 06064515 derselben Firma versorgen. Ist dies erlaubt? Ciclosporin steht ja auf der Substitutionsausschlussliste. Wenn ja, muss der Kunde 2 x die Zuzahlung leisten oder nur 1 x, da ja die 100 St. nicht lieferbar sind?
Antwort
Auch Artikel der Substitutionsausschlussliste dürfen in anderen lieferbaren Packungsgrößen abgegeben oder Teilmengen aus größeren Packungen entnommen werden, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Nicht möglich ist die Abgabe eines anderen Herstellers. Importe und Originale gelten jedoch als gleich und austauschbar.
Hinsichtlich der Zuzahlung sieht § 61 SGB V seit dem 1. Februar 2024 Folgendes vor:
61 SGB V
Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
Die Zuzahlung richtet sich daher jeweils nach der ursprünglich verordneten Packungsgröße. Sollte diese Zuzahlung „0“ betragen haben, so ist die Zuzahlung der zwei kleineren lieferbaren Packungen, bei denen es keine Zuzahlungsermäßigung gibt, ebenfalls „0“.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung