Dürfen als Medizinprodukt zugelassene Kochsalzlösungen abgerechnet werden?

Wir bekommen neuerdings GKV-Rezepte für Kinder mit Kochsalzlösung zu 2,5 ml.

Aufgeschrieben ist: Kochsalz 0,9 % Inhalationslösung Pädia 20 x 2,5 ml, PZN 14293649. Unser Kassensystem warnt, dass dieses Medizinprodukt als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalativa etc. erlaubt ist.

Dürfen wir dieses Medizinprodukt abgeben, ohne dass ein Arzneimittel dazu verordnet wird?

Haben wir eine Prüfpflicht, ob ein Arzneimittel damit inhaliert wird?

Antwort

Apotheken haben dann eine erweiterte Prüfpflicht, wenn eine Diagnose auf dem Rezept angegeben ist. Ist also Kochsalz 0,9 % Inhalationslösung Pädia 20 x 2,5 ml mit der PZN 14293649 ohne die Angabe einer Diagnose verordnet, kann die Apotheke davon ausgehen, dass dies unter den Bedingungen der Anlage V AM-RL verordnet wurde. Die Erstattungsfähigkeit ist dann gegeben, auch wenn kein Arzneimittel dazu verordnet wird.

Ist jedoch eine Diagnose angegeben, muss die Apotheke prüfen, ob die Diagnose zu den Bedingungen der Anlage V AM-RL passt. Wenn eine Diagnose angegeben sein sollte, die nicht passt, dann wird die Trägerlösung nicht erstattet. Ungeachtet der Diagnose können und müssen Sie aber nie prüfen, ob ein bzw. welches Arzneimittel genutzt wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung