Dürfen Alkoholtupfer zulasten der BG abgerechnet werden?

Dürfen über die Berufsgenossenschaft Alkoholtupfer abgerechnet werden?

Krankenkasse: BG Bau München
Verordnet:Mono Embolex 3000 IE Proph 10 Sicherheitsspritzen N1
Alkoholtupfer PRE-Inj Rei 100 St.

Antwort

Bei den verordneten Alkoholtupfern handelt es sich um ein Hilfsmittel. Es liegt Ihnen hier also eine Mischverordnung aus Arzneimittel und Hilfsmittel vor. Bei Berufsgenossenschaften (BG) gilt ebenso wie bei einer GKV, dass beides nicht zusammen auf einem Rezept abgerechnet werden kann.

Auszug aus dem Arzneiversorgungsvertrag der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger und dem DAV:

8 Abs. 1, Fußnote

„Für Arznei- und Hilfsmittel werden getrennte Rechnungen erstellt. Sogenannte Mischrezepte werden gänzlich mit der Arzneimittel-Sammelrechnung abgerechnet.“

Empfehlenswert ist daher in unseren Augen eine getrennte Verordnung. Des Weiteren muss eine Apotheke, wenn sie Hilfsmittel zulasten einer BG abgeben möchte, präqualifiziert sein.

3 Abs. 8 Arzneiversorgungsvertrag

„Hilfsmittel dürfen nur von Apotheken abgegeben werden, die zur Abgabe des jeweiligen Hilfsmittels auch nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (§ 126 SGB V), zur Versorgung berechtigt sind.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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