Dürfen Afinitor und Votubia gegeneinander ausgetauscht werden?
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Wir haben ein Rezept über „Afinitor 5 mg Tabletten TAB 30 St. N2 PZN 05140102“ erhalten. Es ist kein Aut-idem-Kreuz gesetzt. Wir konnten wegen Lieferschwierigkeiten von den Rabattpartnern kein Medikament bei unseren Großhändlern beziehen. Alternativ gäbe es das wirkstoffgleiche Präparat Votubia (PZN 09286699). Dieses hat aber eine andere Indikation und ist somit grundsätzlich nicht austauschbar.
Können wir Votubia auf dieses Afinitor-Rezept abgeben, wenn wir eine Sonder-PZN angeben, oder bekommen wir dann eine Retax?
Antwort
Ein Austausch ist in diesem Fall laut der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung nur nach Rücksprache mit dem Arzt möglich. Da beide Arzneimittel nicht in mindestens einem Indikationsgebiet übereinstimmen, handelt es sich um Aut-simile-Produkte. Gemäß der SARS-CoV-2-AMVersVO gilt:
SARS-CoV-2-AMVersVO
„[…] Sofern weder das auf Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. […]“
Wir würden daher davon ausgehen, dass Sie nach Rücksprache mit dem Arzt auch das wirkstoffgleiche Votubia auf das Rezept abgeben dürfen. Denken Sie daran, die Sonder-PZN und die Rücksprache auf dem Rezept mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren. Außerdem müssen Sie dann natürlich den Patienten darüber aufklären, dass seine Indikation nicht im Beipackzettel des neuen Arzneimittels zu finden sein wird.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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