Dürfen Afinitor und Votubia gegeneinander ausgetauscht werden?

Wir haben ein Rezept über „Afinitor 5 mg Tabletten TAB 30 St. N2 PZN 05140102“ erhalten. Es ist kein Aut-idem-Kreuz gesetzt. Wir konnten wegen Liefer­schwierig­keiten von den Rabatt­partnern kein Medikament bei unseren Groß­händlern beziehen. Alternativ gäbe es das wirk­stoff­gleiche Präparat Votubia (PZN 09286699). Dieses hat aber eine andere Indikation und ist somit grund­sätzlich nicht aus­tauschbar.

Können wir Votubia auf dieses Afinitor-Rezept ab­geben, wenn wir eine Sonder-PZN angeben, oder bekommen wir dann eine Retax?

Antwort

Ein Austausch ist in diesem Fall laut der SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­ver­ordnung nur nach Rück­sprache mit dem Arzt möglich. Da beide Arznei­mittel nicht in mindestens einem Indikations­gebiet überein­stimmen, handelt es sich um Aut-simile-Produkte. Gemäß der SARS-CoV-2-AMVersVO gilt:

SARS-CoV-2-AMVersVO

„[…] Sofern weder das auf Grund­lage der Verordnung abzu­ge­bende noch ein wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel vor­rätig oder liefer­bar ist, dürfen Apotheken nach Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt ein pharma­kologisch-therapeutisch vergleichbares Arznei­mittel an den Versicherten abge­ben; dies ist auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu dokumentieren. […]“

Wir würden daher davon ausgehen, dass Sie nach Rück­sprache mit dem Arzt auch das wirk­stoff­gleiche Votubia auf das Rezept abgeben dürfen. Denken Sie daran, die Sonder-PZN und die Rück­sprache auf dem Rezept mit Datum und Unter­schrift zu dokumentieren. Außerdem müssen Sie dann natürlich den Patienten darüber aufklären, dass seine Indikation nicht im Bei­pack­zettel des neuen Arznei­mittels zu finden sein wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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