Dürfen Ärzte Rezepte hand­schriftlich korrigieren?

Wir haben eine Verordnung vor­liegen, bei der der ursprüng­liche Kosten­träger ausge­strichen und ein neuer Kosten­träger, die Berufs­genossen­schaft Holz-Metall, aufge­tragen wurde.

Das Rezept wurde an dieser Stelle von der Ärztin abge­stempelt und abge­zeichnet. Ist dies aus­reichend oder wird hier eine neue Verordnung nötig?

Antwort

Auch Ärzte können Rezepte hand­schriftlich korrigieren. In der Arzneimittel-Richt­linie findet sich unter Abschnitt E § 11 Abs. 1 Folgendes:

11 Abs. 1 Abschnitt E AM-RL

„Die Versorgung mit Arznei­mitteln im Rahmen der vertrags­ärztlichen Versorgung setzt eine Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes auf einem ordnungs­gemäß ausge­stellten Arznei­verordnungs­blatt (Muster 16 gemäß § 87 Absatz 1 SGB V) voraus. Änderungen und Ergänzungen zu einer ausge­stellten Verordnung bedürfen der erneuten Unter­schrift der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit Datums­angabe. Die entsprechende Umsetzung der Vorgaben im Rahmen der elektronischen Verordnung nach § 86 SGB V bleibt unberührt, soweit die Form­vor­schriften der AMVV und der BtMVV der elektronischen Verordnung nicht entgegen­stehen. Änderungen und Ergänzungen müssen also mit einer erneuten Unter­schrift des Arztes mit Datums­angabe versehen werden. […]“

Ist dies der Fall, brauchen Sie kein neu ausge­stelltes Rezept, die so vorge­nommenen Änderungen sind korrekt umge­setzt worden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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