Dürfen Ärzte Rezepte handschriftlich korrigieren?
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Wir haben eine Verordnung vorliegen, bei der der ursprüngliche Kostenträger ausgestrichen und ein neuer Kostenträger, die Berufsgenossenschaft Holz-Metall, aufgetragen wurde.
Das Rezept wurde an dieser Stelle von der Ärztin abgestempelt und abgezeichnet. Ist dies ausreichend oder wird hier eine neue Verordnung nötig?
Antwort
Auch Ärzte können Rezepte handschriftlich korrigieren. In der Arzneimittel-Richtlinie findet sich unter Abschnitt E § 11 Abs. 1 Folgendes:
11 Abs. 1 Abschnitt E AM-RL
„Die Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung setzt eine Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 gemäß § 87 Absatz 1 SGB V) voraus. Änderungen und Ergänzungen zu einer ausgestellten Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit Datumsangabe. Die entsprechende Umsetzung der Vorgaben im Rahmen der elektronischen Verordnung nach § 86 SGB V bleibt unberührt, soweit die Formvorschriften der AMVV und der BtMVV der elektronischen Verordnung nicht entgegenstehen. Änderungen und Ergänzungen müssen also mit einer erneuten Unterschrift des Arztes mit Datumsangabe versehen werden. […]“
Ist dies der Fall, brauchen Sie kein neu ausgestelltes Rezept, die so vorgenommenen Änderungen sind korrekt umgesetzt worden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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