Dürfen 2 x 28 St. statt 1 x 56 St. abgegeben werden?

Uns liegt eine Verordnung zulasten der IKK Classic (IK 104101146) über „Neupro 2 mg/24 h, PFT, 56 St. Millinda GmbH“ vor.

Alle Packungen zu 56 St. sind  aber bei uns entweder AV oder derzeit nicht lieferbar. Wählt man eine solche Packung aus, so wird von unserer Software nicht automatisch auf einen Rabattvertrag verwiesen. Wählt man hingegen eine Packung zu 28 St. N2 aus, so gelangt man zur Rabattvertrag-Auswahl zwischen dem Neupro-Original und Leganto.

Dürfen auf diese Stückzahlverordnung über 56 St. zwei Packungen des Rabattarzneimittels zu je 28 St. abgegeben werden, wenn 56 St. nicht lieferbar sind?

Antwort:

Da alle Packungen zu 56 St. AV oder nicht lieferbar sind und es in § 6 Rahmenvertrag keine Regelung für den Fall gibt, dass die entsprechende Packung der verordneten Menge nicht lieferbar ist, kann § 3 Rahmenvertrag zum Tragen kommen, in dem es heißt:

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmenvertrag […]
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Abs. 4 SGB V); […].“

Die Abgabe von zwei Packungen eines Rabattarzneimittels zu je 28 St. (hier entweder Neupro-Original oder Leganto) ist daher zur Versorgung des Patienten möglich:

Dokumentieren Sie auf jeden Fall die Nichtverfügbarkeit auf der Verordnung! Beachten Sie, dass der Patient dann natürlich auch zweimal eine Zuzahlung leisten muss.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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