Dronabinol-Kapseln – darf Mehransatz berechnet werden?

Wir stellen Dronabinol-Kapseln her. Das NRF schreibt einen 10%igen Mehr­ansatz vor. Wie taxieren wir diesen Mehr­ansatz, denn wir haben dafür die kleinste Menge Dronabinol zusätzlich bestellt.

Kann diese Menge komplett taxiert werden? Was ist, wenn die Kapseln erneut verordnet werden? Kann ich dann jedes Mal die extra bestellte Menge Dronabinol komplett abrechnen?

Antwort

Grundlage für die Preis­bildung von Rezepturen ist die Arznei­mittel­preis­verordnung. Zuschläge für einen Mehr­ansatz werden dabei von den gesetzlichen Kranken­kassen nicht bezahlt, egal für welche Darreichungs­form. So darf z. B. auch bei der Herstellung von Zäpfchen nur die tatsächlich für die verschriebene Anzahl verwendete Menge an Hartfett in der Berechnung des Abgabe­preises berück­sichtigt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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