Droht bei Abgabe von Arzneimitteln der Anlage III auf GKV-Rezept eine Retax?

Uns wurde heute ein Kassenrezept für ein kleines Kind vorgelegt. Verordnet war InfectoDiarrstop LGG mono. Es handelt sich um eine N1-Größe, aber die EDV warnte bei Eingabe auf Kassenrezept.

Scheinbar gehört dieses Arzneimittel zu der Liste der gemäß AM-RL von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel.

Droht uns eine Retaxation, wenn wir dieses Rezept zulasten der GKV beliefern?

Antwort

InfectoDiarrstop® LGG® fällt als apothekenpflichtiges Arzneimittel unter die Anlage III der Arzneimittelrichtlinie, nach der Antidiarrhoika auch für Kinder unwirtschaftlich sind.

Es gibt in der Anlage III einige Ausnahmen, unter die bis Herbst 2017 auch „Lactobacillus rhamnosus GG mit mindestens 5 x 109 koloniebildenden Einheiten/Dosiseinheit bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen“, also InfectoDiarrstop® LGG®, fiel.

Mit dem G-BA-Beschluss vom 17. August 2017 wurde Lactobacillus rhamnosus GG allerdings von der Liste der Ausnahmen gestrichen.

Hier die aktuellen Ausnahmen für Antidiarrhoika der Anlage III:

12. Antidiarrhoika,

a) ausgenommen Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
b) ausgenommen Escherichia coli Stamm Nissle 1917 (mind. 108 vermehrungsfähige Zellen/Dosiseinheit) bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
c) ausgenommen Saccharomyzes boulardii nur bei Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
d) ausgenommen Motilitätshemmer
   aa) nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen Adaptationsphase,
   bb) bei schweren und länger andauernden Diarrhöen, auch wenn diese therapie-induziert sind, sofern eine kausale oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist.

Eine längerfristige Anwendung (über 4 Wochen) bedarf der besonderen Dokumentation und Verlaufsbeobachtung.

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4]

Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist von den genannten Ausnahmen abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]

InfectoDiarrstop® LGG® ist daher auch für Kinder nicht mehr verordnungsfähig. Theoretisch richtet sich Anlage III zwar an den Arzt („Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“) und die Apotheke hat keine Prüfpflicht, dennoch sollten Sie mit dem Arzt Rücksprache halten, ob er tatsächlich diese Verordnung zulasten der GKV wünscht und somit einen Regress riskiert.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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